Rauchwarn­melder mieten - kaufen - warten

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

In vermieteten Schlafräumen und Kinderzimmern sind Rauchwarnmelder Pflicht. Außerdem in Fluchtwegen wie Fluren und Gängen. Darüber hinaus sehen einzelne Bundesländer wie Berlin und Brandenburg eine Ausstattungspflicht in weiteren Räumen wie dem Wohnzimmer vor.

Da Rauch nach oben steigt, müssen Rauchwarnmelder grundsätzlich an der Decke mit einem Mindestwandabstand von 50cm angebracht werden. In besonders kleinen Räumen und bei Dachschrägen kann es abweichende Regelungen geben.

Für die Installation ist in allen Bundesländer der Vermieter bzw. Eigentümer verantwortlich.

Die Landesbauordnungen sehen jedoch unterschiedliche Verantwortungen für die Wartungspflicht. Diese trägt teilweise der Vermieter oder Eigentümer und teilweise der Mieter oder Bewohner. Selbst wenn jedoch über den Mietvertrag die Pflicht zur Überprüfung auf den Mieter übertragen wurde, obliegt es dem Vermieter die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen.

Da wir auf moderne Funkrauchwarnmelder mit Abstandsüberwachung einsetzen (sogenannte Typ C Melder), ist ein Betreten der Wohnung während der gesamten Vertragslaufzeit nicht notwendig.

Unsere Rauchwarnmelder übermitteln automatisch alle sicherheitsrelevanten Informationen wie z.B. Manipulationserkennung, Batteriestatus, Abstandsunterschreitung, Verschmutzungsgrad usw..

Die Strahlungsbelastung liegt weit unter der von schnurlosen Telefonen, damit stellt sie keine Gesundheitsgefahr dar. Zusätzlich sind unsere Geräte so eingestellt, dass Sie  nachts nicht funken. 

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