AKTUELLE INFORMATIONEN

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Kundeninformation 2025-02

Unser Redesign: Mehr als nur Makeup.

Redesign

Liebe Kunden und Kundinnen der IBAENERGIE GmbH,

uns neues CorporateDesign ist gelauncht!

Wir haben keinen Stein auf dem anderen gelassen und uns überlegt, wie wir unsere Medien für unsere Kunden nützlicher machen können. So können sich Verwalter und Vermieter nun tiefgehender über Themen und Dienstleistungen rund um Energiebelieferung, Verbrauchserfassung und Abrechnung informieren. 

Wir haben Preisrechner veröffentlicht, Online-Terminbuchung für Beratungsgespräche integriert, Suchfelder eingebaut, FAQs detaillierter ausgearbeitet und persönliche Ansprechpartner benannt.

Aber auch Rollups, Flyer und Give-Aways informieren nun verständlicher darüber, wie wir die Immobilienwirtschaft mit unseren Leistungen unterstützen.

Alles unter dem Kredo, für das uns unsere Partner seit Jahrzehnten schätzen:

persönlich | transparent | verbindlich.

Weitere Fragen und Anregungen richten Sie bitte an den aufgeführten Kontakt.


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IBAENERGIE© GmbH
Georgistraße 40
09127 Chemnitz

Frau Christine Waszik
Telefon 0371 774 56 0
Telefax 0371 774 56 99
Mail kontakt@ibaenergie.de

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Kundeninformation 2024-09

Information über Änderung in der Geschäftsführung und Gesellschafterstruktur der IBAENERGIE GmbH

Mitteilung von Herrn Lutz Waszik

Sehr geehrte Freunde, Kunden und Geschäftspartner,

mit Wirkung zum 01.09.2024 werden meine Frau, Frau Christine Waszik, als Prokuristin und ich, Lutz Waszik, als Geschäftsführer aus der Firma IBAENERGIE GmbH ausscheiden und unseren wohlverdienten Ruhestand antreten.
Wir möchten uns auf diesem Wege bei Ihnen allen herzlichst für die jahrelange vertrauensvolle, partnerschaftliche und erfolgreiche Zusammenarbeit bedanken. Es war uns stets ein Anliegen, Ihnen bestmöglich zur Seite zu stehen und gemeinsam mit Ihnen Lösungen zu finden, die Ihren Anforderungen gerecht werden.

Mit großer Freude können wir Ihnen mitteilen, dass wir die Verantwortung für die IBAENERGIE GmbH in die erfahrenen Hände unseres Geschäftsführers, Herrn Jörg Wiesener, übergeben konnten. Herr Wiesener wird künftig nicht nur die Geschäftsführung innehaben, sondern hat mit seiner Firma, der IBANOVA GmbH, auch sämtliche Geschäftsanteile der IBAENERGIE GmbH übernommen.
Wir wünschen Herrn Wiesener viel Erfolg und alles Gute bei der Weiterführung und Weiterentwicklung der IBAENERGIE GmbH und sind überzeugt, dass er die Zukunft des Unternehmens erfolgreich gestalten wird.

Mit den besten Grüßen und den besten Wünschen für die Zukunft,

Lutz Waszik

Mitteilung von Herrn Jörg Wiesener:

Liebe Kunden, Geschäftspartner und Freunde,

zunächst möchte ich mich bei Familie Waszik für das entgegengebrachte Vertrauen und die stets offene und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den letzten Jahren bedanken. Es ist mir eine große Verantwortung und zugleich eine persönliche Freude, in ihre Fußstapfen treten zu dürfen.

Ich kann Ihnen versichern, dass mein Team und ich hochmotiviert sind, die positive Entwicklung der IBAENERGIE GmbH weiter fortzuführen und auszubauen. Wir haben bereits begonnen, unser Team zu erweitern und gezielte Verbesserungen umzusetzen, um Ihnen neben der gewohnten Qualität und Zuverlässigkeit auch neue, innovative Dienstleistungen und Produkte anbieten zu können.

In den kommenden Wochen werde ich Sie gern über einige spannende Neuerungen und zukünftige Entwicklungen der IBAENERGIE GmbH informieren.
Wir freuen uns darauf, die erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen fortzuführen.

Mit herzlichen Grüßen,

Jörg Wiesener
Geschäftsführer IBAENERGIE GmbH

Weitere Fragen und Anregungen richten Sie bitte an den aufgeführten Kontakt.


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Kundeninformation 2022-11

Aktuelle Informationen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Umsatzsteuer auf Gas- & Wärmelieferungen. C02-Preis und Gaspreisbremse

 Sehr geehrte IBAENERGIE-Kundinnen und Kunden.

mit der heutigen Kundeninformation möchten wir Sie über den aktuellen Sachstand zu den oben genannten Themen informieren und die Auswirkungen auf die zwischen uns bestehenden IBAGAS- und ggf. IBAWÄRME-Verträge aufzeigen.

Dezember-Soforthilfe- Staat übernimmt für Erdgas-& Wärmekunden den Dezemberabschlag

 Mit dem von der Bundesregierung verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat der Bund zum Ausgleich der erhöhten Gas- und Wärmepreise für alle Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu

7.5 Mio. kWh einen einmaligen Sonderzuschuss zugesagt. Die Soforthilfe soll als finanzielle Überbrückung dienen. bis eine Preisbremse ab voraussichtlich März 2023 eingeführt wird.

Dabei ermittelt sich der Zuschuss beim Gas für sogenannte SLP-Kunden (das sind nahezu alle von uns belieferten Gasanschlüsse) auf Grundlage des im September prognostizierten Jahres­ verbrauches für 2022; bei RLM-Kunden (Lieferstellen mit registrierender Leistungsmessung) auf Basis der Netzentnahme im Zeitraum Nov. 2021 – Okt. 2022. Von dieser Menge wird ein Zwölftel zu dem per 07.12.2022 gültigen Gaspreis als Zuschuss gewährt. Der sich über das gesetzlich vorgeschriebene Berechnungsschema ermittelte und vom Staat übernommene Dezemberabschlag entspricht damit nicht automatisch dem zwischen uns vereinbarten (normalerweise fälligen) Dezemberabschlag bzw. -kosten.

Für diese Gutschrift müssen unsere Kunden nichts tun! IBA ermittelt und beantragt die Zuschüsse und gibt diese mit der Jahresabrechnung 2022 an jeden Kunden weiter.

Wir verzichten daher im Dezember auf den Einzug der Gas-Abschläge. Kunden. die ihre monatlichen Abschläge über einen Dauerauftrag bei der Bank oder mit monatlicher Überweisung begleichen. bitten wir die Überweisung für den Abschlag am 15.12.22 auszusetzen. Falls dies nicht möglich sein sollte. wird Ihre Zahlung selbstverständlich ganz normal bei der nächsten Turnusabrechnung mit angerechnet.

Bei Wärme ermittelt sich der Zuschuss auf Grundlage des Septemberabschlages zzgl. 20 % Aufschlag. Zum diesbezüglichen Handling informieren wir unsere IBAWÄRME-Kunden separat.

Umsatzsteuer-Senkung auf die Gas- und Wärmelieferungen

 Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBI 2022 1 Seite 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Erdgas- und Wärmelieferungen befristet vom l. Oktober 2022 bis zum 37. März 2024 von 19 % auf 7 % gesenkt.

Entscheidend für die Anwendung des Steuersatzes ist hierbei der Stichtag der Abrechnung. Bei Jahresverbrauchsabrechnung mit dem Stichtag 37.72.2022 wird der verminderte Steuersatz von 7% somit für den gesamten Jahresverbrauch 2022 angewendet.

C02-Preis bleibt zunächst stabil

 Die ursprünglich geplante jährliche Erhöhung des C02-Preises (35 Euro je Tonne C02. bzw. 0,637 ct/kWh) wird für 2023 ausgesetzt und um ein Jahr verschoben. Es bleibt somit in 2023 bei einer C02-Steuer von 30 Euro je Tonne C02. was bei Erdgaslieferungen analog 2022 einem Aufschlag von 0.546 ct/kWh netto entspricht.

Gaspreisbremse 2023

 Als weitere Entlastungsmaßnahme ist ab 2023 zusätzlich von der Bundesregierung noch eine

„Erdgaspreisbremse“ geplant. mit der die Erdgaspreis für jeden Kunden bis zu 80% des bisherigen Gasverbrauchs (Grundbedarf) auf einen noch verträglichen Maximalpreis gedeckelt werden soll. Außer politischen Ankündigungen gibt es noch keine konkreten Informationen. wie konkret die Ausgestaltung organisiert werden soll. Selbst der Starttermin wird immer wieder diskutiert. Analog soll wohl auch eine „Strompreisbremse“ eingeführt werden.

Sobald uns diesbezüglich belastbare Informationen vorliegen. werden wir Sie selbstverständlich in gewohnter Weise informieren.

Kostenmindernder Nutzen von Energieeinsparungen

 Bitte erlauben Sie uns abschließend noch einige Hinweise. mit Energie sparsam umzugehen:

  • Jedes Grad weniger Heizen spart etwa sechs Prozent Energie und damit auch

  • Auch regelmäßiges Entlüften der Heizkörper Heizenergie zu sparen.

  • Heizkörper sollten nicht verdeckt

  • Statt angekippte Fenster empfiehlt sich regelmäßiges kurzes Stoßlüften.

  • Beim Duschen auf Dauer und Temperatur

Soweit zunächst unsere Ausführungen zu den aktuellen Themen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen auf unserer Lieferverhältnis.

Gern stehen wir Ihnen bei Fragen oder zur Vereinbarung eines individuellen Gesprächstermins zur Verfügung: 0371/77456-0 bzw. kontakt@ibaenergie.de.

Weitere Fragen und Anregungen richten Sie bitte an den aufgeführten Kontakt.


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Kundeninformation 2022-09

Neue Gasumlagen ab 01. Oktober 2022 – Hintergründe & Erfordernisse

Sehr geehrte IBAENERGIE-Kundinnen und Kunden.

mit der heutigen Kundeninformation möchten wir Sie über die ab 07.70.2022 neu eingeführten und die in ihrer Höhe sich ändernden Umlagen auf den Gaspreis informieren sowie daraus resultierend entsprechende Erfordernisse i. R. d. zwischen uns bestehenden IBAGAS-Vertrages aufzeigen.

Gasbeschaffungsumlage

Zum 07. Oktober 2022 wird die Gasbeschaffungsumlage eingeführt. welche gemäß Veröffentlichung vom 15. August 2022 2.419 Ct/kWh (netto) beträgt. Dieser Wert gilt zunächst bis mindestens zum Ende des Jahres.

Zur Einordnung: 2021 zahlten Haushaltskunden durchschnittlich 6,68 Cent je Kilowattstunde für Erdgas inkl. Netzentgelten. Steuern. Abgaben und Umlagen (brutto).

Bezahlt wird diese Umlage grundsätzlich sowohl von Gewerbe- und Industrie- als auch Haushaltskunden. die Erdgas beziehen und von Fernwärme-Kunden.

Die Gasbeschaffungsumlage wird befristet erhoben: vom l. Oktober 2022 bis zum l. April 2024. Alle drei Monate kann sich die Höhe der Umlage ändern. Die genaue Höhe der Umlage berechnet „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE hat im Gasmarkt die Rolle des Marktgebietsverantwortlichen und ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Fernleitungsnetzbetreiber. Die aus der Perspektive der Endverbraucher wichtigsten Aufgaben der THE: für Netzstabilität und Transparenz sorgen sowie Energiedaten liefern.

Das  Ziel  laut  Bundesministeriums  für  Wirtschaft  und  Klimaschutz  (BMWK)  ist es: die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. lnsolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.“ Daher hängt die Höhe der Umlage wesentlich davon ab. in welchem Umfang. zu welchem Preis und für welche Nachfrage die Gas-Importeure (z. B. Uniper) Erdgas-Ersatzmengen beschaffen müssen. Ganz grob beschrieben: Je höher der Ausgleich für die Importeure. desto höher fällt auch die Umlage aus. Sollte Russland seine vertraglich zugesicherten Gasmengen wieder vollständig erfüllen. wird diese Umlage auf null gesetzt.

Gasspeicherumlage

Ebenfalls zum 07. Oktober 2022 neu eingeführt wird die Gasspeicherumlage. Gemäß Veröffentlichung am 18. August fällt diese mit 0.059 Ct/kWh (netto) vergleichsweis deutlich geringer aus. Mit dieser Umlage soll der THE die Kosten ersetzt werden. die ihr entstehen. um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Vor allem sind das Kosten für den Einkauf von Gas. um die Speicher zu füllen. Das vom BMWK vorgegebene Ziel der THE: Zum l. November sollen die deutschen Gasspeicher zu mindestens 95 Prozent gefüllt sein. Diese Umlage soll zum l. April 2025 auslaufen.

SLP-Bilanzierungsumlage

Die SLP-Bilanzierungsumlage gibt es schon seit einigen Jahren; allerdings war diese seit 07.70.2020 auf null gesetzt. Sie dient dem Übertragungsnetzbetreiber THE zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem  Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie gemäß GaBi Gas 2.0. Ab dem 07. Oktober 2022 beziffert THE die SLP-Bilanzierungsumlage mit 0.57 Ct/kWh netto. Hierbei gilt gemäß aktueller Rechtslage immer eine Gültigkeit bis zum 07.70. des Folgejahres.

In Summe ist somit zum 07.10.2022 ein Anstieg der auf den Gaspreis entfallenden Umlagen von 3.05 Ct/kWh netto zu verzeichnen.

Als Energielieferant sind wir verpflichtet. die Umlagen zu berechnen und an den Übertragungs­ netzbetreiber abzuführen. Die Weitergabe erfolgt vertragskonform im Rahmen des zwischen uns bestehenden IBAGAS-Liefervertrages l:l – d. h. der resultierende all-inklusive Preis erhöht sich zum 07.70.2022 um 3.05 Ct/kWh netto.

Angezeigte Absenkung der Mehrwertsteuer zum 07.10.2022

Um dem extremen Anstieg der Gaspreise entgegenzuwirken. hat der Bundeskanzler am 18„ August eine Absenkung der auf den Gasverbrauch entfallenden Mehrwertsteuer von bisher 19 % auf 7 % angekündigt. Dies solle bis März 2024 gelten.

Eine konkrete Gesetzesinitiative ist zum Zeitpunkt des Erstellens dieser Kundeninformation noch nicht bekannt. Wir gehen allerdings davon aus. dass diese Maßnahme recht analog zur Absenkung der MwSt auf 16 % im 2. HJ 2020 erfolgen wird und erwarten insofern auch erst recht kurzfristige Umsetzungsvorgaben.

Auswirkungen der neuen Gasumlagen ab 01.10.2022 auf den zwischen uns bestehenden IBAGAS-Liefervertrag

Eine Neueinführung bzw. ein Kostenanstieg der staatlichen Umlagen von über 3 Ct/kWh (netto) wird durch die (voraussichtliche) Absenkung der Mehrwertsteuer bei Weitem nicht kompensiert.

Hinzu kommt. dass diese Umlagen auf Basis gelieferter Monatsmengen an den Übertragungs­netzbetreiber abzuführen sind. Grundlage bilden insofern die im 4. Quartal temperaturbedingt, vergleichsweise höheren Verbräuche von durchschnittlich rund 37 % der Jahresmenge.

Insofern kommen wir leider nicht umhin. die ursprünglich festgesetzten Abschläge ab Oktober zu erhöhen.

Damit ergeben sich – aus heutiger Sicht. bei leider noch vielen offenen und ungeklärten Fragen – folgende Erfordernisse und Maßnahmen i. R. der IBAGAS-Belieferung:

Erhöhung des resultierenden all-inklusive-Preises ab 01.10.2022 um 3,05ct/kWh (netto)

Eine Weitergabe der neuen Umlagen ab 01.10.2022 erfolgt gesetzes- und vertragskonform 1 zu 1 im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung. Ihr individueller Gaspreis erhöht sich somit ab 01.10.2022 um 3,05 Cent je kWh netto.

Gerne können Sie uns die Zählerstände zum 01.10.2022 über unser Kundenportal analog dem Prozedere der Jahresrechnung bis spätestens 21.10.2022 mitteilen.

Sofern uns bis zum genannten Termin keine Ablesewerte mitgeteilt werden, erfolgt die Ermittlung der Zählerstände zum 01.10.2022 rechnerisch und angemessen unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Vorausschwankungen auf der Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte.

Abschlagserhöhung ab Oktober:
Eine lieferstellenscharfe Mitteilung über die neuen Abschläge ab Oktober erhalten Sie in den nächsten Tagen.

Speziell bei Verwaltern, die uns kein SEPA-Mandat erteilt haben, bitten wir dringend um Einhaltung der neuen Abschlagshöhen.

(Voraussichtliche) Absenkung der Mehrwertsteuer:

Wie bereits dargelegt, gibt es zwar eine politische Willensbekundung des Kanzlers zur Absenkung der Mehrwertsteuer zum 01.10.2022 von 19 % auf 7 %, allerdings bisher keine konkrete Gesetzes- oder Verordnungsermächtigung oder dergleichen.

Im Hinblick auf die zeitliche Komponente bis zur nächsten Abschlagsfälligkeit am 15. Oktober lässt ein weiteres Abwarten allerdings als kontraproduktiv erscheinen. Wir setzen daher, sofern keine endgültige Festlegung in den nächsten Tagen erfolgt, in den neuen Abschlägen bereits den verminderten Mehrwertsteuersatz von 7 % an. Sollte die Absenkung wider Erwarten doch nicht legitimiert werden, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Soweit zunächst unsere Ausführungen zu den neuen Umlagen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen auf unser Lieferverhältnis.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder zur Vereinbarung eines individuellen Gesprächstermins zur Verfügung.

Weiterer Handlungsbedarf ergibt sich aus der zum 1. September 2022 von der Bundesregierung eingeführten Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz EnSikuMaV. Diesbezüglich werden wir Sie in den nächsten Tagen separat informieren.

Weitere Fragen und Anregungen richten Sie bitte an den aufgeführten Kontakt.


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Kundeninformation 2023-01

Informationen zu den Strom- sowie Gas- und Wärmepreisbremsen

Sehr geehrte IBA-Energiekundinnen und -kunden, um die Belastungen der Energie- und Wärmekosten angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom sowie Erdgas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt, gelten aber rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Zunächst sind die Gesetze bis Ende Dezember 2023 befristet, sehen jedoch bereits die Möglichkeit einer Verlängerung bis Ende April 2024 vor. Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte – hierzu zählen selbstverständlich auch die WEG – und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 % des konkret prognostizierten Jahresverbrauchs, in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch, wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis als Höchstpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleine Unternehmen beträgt der Referenzpreis: – für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde. – für Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde. – für Strom 40 Cent pro Kilowattstunde Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, gilt der vertraglich vereinbarte Tarif. Die Preisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Die Entlastungsbeträge werden praktisch so berechnet, dass zunächst ein vom Energieträger abhängiger Differenzbetrag ermittelt wird und dieser mit den Entlastungskontingenten multipliziert wird. Der so ermittelte Betrag wird dann durch zwölf geteilt und jeweils von den Abschlagsrechnungen bzw. monatlichen Abrechnungen abgesetzt. Der Differenzbetrag ist der Saldo zwischen dem nach Vertrag geschuldeten Arbeitspreis und dem jeweiligen Referenzpreis.

Konkrete Fallbeispiele für Erdgas:

1. Individueller IBAGAS-Preis inkl. Netzentgelten. Steuern und Abgaben (brutto} ist kleiner bzw. gleich 12 Cent/kWh: Für diese Lieferstelle ist die Erdgas-Preisbremse unrelevant. Es wird der vertraglich vereinbarte Preis abgerechnet. 2. Individueller IBAGAS-Preis inkl. Netzentgelten. Steuern und Abgaben (brutto} liegt bei 16.5 Cent/kWh; Jahresverbrauchsprognose beträgt 100.000 kWh: Entlastungsbetrag= 80.000 kWh x (76,5 ct/kWh -12 Cent/kWh) = 3.600.- €/a Der monatliche Abschlag reduziert sich ab März um 300.- €. Was müssen Sie als IBAGAS- IBASTROM- und/oder IBAWÄRME-Kunde tun? Nichts! Alle Kunden. deren individueller IBA-Preis über den Referenzpreisen liegt. bekommen bis spätestens Ende Februar automatisch eine geänderte Abschlagsmitteilung mit Informationen. wie sich die Entlastungen konkret auswirken.
Bei rd. 2/3 unserer Kunden liegen die vereinbarten all-inklusive IBA-Preise unter den Referenzwerten. so dass diese überhaupt nicht von den Preisbremsen tangiert werden.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert. die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen werden die Kosten-Belastungen zwar spürbar gedämpft. im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin. Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen. desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Bitte erlauben Sie uns abschließend daher noch einige Hinweise. mit Energie sparsam umzugehen:
  • Jedes Grad weniger Heizen spart etwa sechs Prozent Energie und damit auch
  • Auch regelmäßiges Entlüften der Heizkörper Heizenergie zu sparen.
  • Heizkörper sollten nicht verdeckt
  • Statt angekippte Fenster empfiehlt sich regelmäßiges kurzes Stoßlüften.
  • Beim Duschen auf Dauer und Temperatur
Weitere Fragen und Antworten finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung: FAQ Strompreisbremse (bmwk.del FAQ Gaspreisbremse (bmwk.del Gern stehen wir Ihnen bei Fragen oder zur Vereinbarung eines Individuellen Gesprächstermins zur Verfügung: 0371/77456-0 bzw. kontakt@ibaenergie.de.
Weitere Fragen und Anregungen richten Sie bitte an den aufgeführten Kontakt.


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