Neue Gasumlagen ab 01. Oktober 2022 – Hintergründe & Erfordernisse
Sehr geehrte IBAENERGIE-Kundinnen und Kunden.
mit der heutigen Kundeninformation möchten wir Sie über die ab 07.70.2022 neu eingeführten und die in ihrer Höhe sich ändernden Umlagen auf den Gaspreis informieren sowie daraus resultierend entsprechende Erfordernisse i. R. d. zwischen uns bestehenden IBAGAS-Vertrages aufzeigen.
Gasbeschaffungsumlage
Zum 07. Oktober 2022 wird die Gasbeschaffungsumlage eingeführt. welche gemäß Veröffentlichung vom 15. August 2022 2.419 Ct/kWh (netto) beträgt. Dieser Wert gilt zunächst bis mindestens zum Ende des Jahres.
Zur Einordnung: 2021 zahlten Haushaltskunden durchschnittlich 6,68 Cent je Kilowattstunde für Erdgas inkl. Netzentgelten. Steuern. Abgaben und Umlagen (brutto).
Bezahlt wird diese Umlage grundsätzlich sowohl von Gewerbe- und Industrie- als auch Haushaltskunden. die Erdgas beziehen und von Fernwärme-Kunden.
Die Gasbeschaffungsumlage wird befristet erhoben: vom l. Oktober 2022 bis zum l. April 2024. Alle drei Monate kann sich die Höhe der Umlage ändern. Die genaue Höhe der Umlage berechnet „Trading Hub Europe“ (THE). Die THE hat im Gasmarkt die Rolle des Marktgebietsverantwortlichen und ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Fernleitungsnetzbetreiber. Die aus der Perspektive der Endverbraucher wichtigsten Aufgaben der THE: für Netzstabilität und Transparenz sorgen sowie Energiedaten liefern.
Das Ziel laut Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist es: die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. lnsolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.“ Daher hängt die Höhe der Umlage wesentlich davon ab. in welchem Umfang. zu welchem Preis und für welche Nachfrage die Gas-Importeure (z. B. Uniper) Erdgas-Ersatzmengen beschaffen müssen. Ganz grob beschrieben: Je höher der Ausgleich für die Importeure. desto höher fällt auch die Umlage aus. Sollte Russland seine vertraglich zugesicherten Gasmengen wieder vollständig erfüllen. wird diese Umlage auf null gesetzt.
Gasspeicherumlage
Ebenfalls zum 07. Oktober 2022 neu eingeführt wird die Gasspeicherumlage. Gemäß Veröffentlichung am 18. August fällt diese mit 0.059 Ct/kWh (netto) vergleichsweis deutlich geringer aus. Mit dieser Umlage soll der THE die Kosten ersetzt werden. die ihr entstehen. um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Vor allem sind das Kosten für den Einkauf von Gas. um die Speicher zu füllen. Das vom BMWK vorgegebene Ziel der THE: Zum l. November sollen die deutschen Gasspeicher zu mindestens 95 Prozent gefüllt sein. Diese Umlage soll zum l. April 2025 auslaufen.
SLP-Bilanzierungsumlage
Die SLP-Bilanzierungsumlage gibt es schon seit einigen Jahren; allerdings war diese seit 07.70.2020 auf null gesetzt. Sie dient dem Übertragungsnetzbetreiber THE zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie gemäß GaBi Gas 2.0. Ab dem 07. Oktober 2022 beziffert THE die SLP-Bilanzierungsumlage mit 0.57 Ct/kWh netto. Hierbei gilt gemäß aktueller Rechtslage immer eine Gültigkeit bis zum 07.70. des Folgejahres.
In Summe ist somit zum 07.10.2022 ein Anstieg der auf den Gaspreis entfallenden Umlagen von 3.05 Ct/kWh netto zu verzeichnen.
Als Energielieferant sind wir verpflichtet. die Umlagen zu berechnen und an den Übertragungs netzbetreiber abzuführen. Die Weitergabe erfolgt vertragskonform im Rahmen des zwischen uns bestehenden IBAGAS-Liefervertrages l:l – d. h. der resultierende all-inklusive Preis erhöht sich zum 07.70.2022 um 3.05 Ct/kWh netto.
Angezeigte Absenkung der Mehrwertsteuer zum 07.10.2022
Um dem extremen Anstieg der Gaspreise entgegenzuwirken. hat der Bundeskanzler am 18„ August eine Absenkung der auf den Gasverbrauch entfallenden Mehrwertsteuer von bisher 19 % auf 7 % angekündigt. Dies solle bis März 2024 gelten.
Eine konkrete Gesetzesinitiative ist zum Zeitpunkt des Erstellens dieser Kundeninformation noch nicht bekannt. Wir gehen allerdings davon aus. dass diese Maßnahme recht analog zur Absenkung der MwSt auf 16 % im 2. HJ 2020 erfolgen wird und erwarten insofern auch erst recht kurzfristige Umsetzungsvorgaben.
Auswirkungen der neuen Gasumlagen ab 01.10.2022 auf den zwischen uns bestehenden IBAGAS-Liefervertrag
Eine Neueinführung bzw. ein Kostenanstieg der staatlichen Umlagen von über 3 Ct/kWh (netto) wird durch die (voraussichtliche) Absenkung der Mehrwertsteuer bei Weitem nicht kompensiert.
Hinzu kommt. dass diese Umlagen auf Basis gelieferter Monatsmengen an den Übertragungsnetzbetreiber abzuführen sind. Grundlage bilden insofern die im 4. Quartal temperaturbedingt, vergleichsweise höheren Verbräuche von durchschnittlich rund 37 % der Jahresmenge.
Insofern kommen wir leider nicht umhin. die ursprünglich festgesetzten Abschläge ab Oktober zu erhöhen.
Damit ergeben sich – aus heutiger Sicht. bei leider noch vielen offenen und ungeklärten Fragen – folgende Erfordernisse und Maßnahmen i. R. der IBAGAS-Belieferung:
Erhöhung des resultierenden all-inklusive-Preises ab 01.10.2022 um 3,05ct/kWh (netto)
Eine Weitergabe der neuen Umlagen ab 01.10.2022 erfolgt gesetzes- und vertragskonform 1 zu 1 im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung. Ihr individueller Gaspreis erhöht sich somit ab 01.10.2022 um 3,05 Cent je kWh netto.
Gerne können Sie uns die Zählerstände zum 01.10.2022 über unser Kundenportal analog dem Prozedere der Jahresrechnung bis spätestens 21.10.2022 mitteilen.
Sofern uns bis zum genannten Termin keine Ablesewerte mitgeteilt werden, erfolgt die Ermittlung der Zählerstände zum 01.10.2022 rechnerisch und angemessen unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Vorausschwankungen auf der Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte.
Abschlagserhöhung ab Oktober:
Eine lieferstellenscharfe Mitteilung über die neuen Abschläge ab Oktober erhalten Sie in den nächsten Tagen.
Speziell bei Verwaltern, die uns kein SEPA-Mandat erteilt haben, bitten wir dringend um Einhaltung der neuen Abschlagshöhen.
(Voraussichtliche) Absenkung der Mehrwertsteuer:
Wie bereits dargelegt, gibt es zwar eine politische Willensbekundung des Kanzlers zur Absenkung der Mehrwertsteuer zum 01.10.2022 von 19 % auf 7 %, allerdings bisher keine konkrete Gesetzes- oder Verordnungsermächtigung oder dergleichen.
Im Hinblick auf die zeitliche Komponente bis zur nächsten Abschlagsfälligkeit am 15. Oktober lässt ein weiteres Abwarten allerdings als kontraproduktiv erscheinen. Wir setzen daher, sofern keine endgültige Festlegung in den nächsten Tagen erfolgt, in den neuen Abschlägen bereits den verminderten Mehrwertsteuersatz von 7 % an. Sollte die Absenkung wider Erwarten doch nicht legitimiert werden, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.
Soweit zunächst unsere Ausführungen zu den neuen Umlagen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen auf unser Lieferverhältnis.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder zur Vereinbarung eines individuellen Gesprächstermins zur Verfügung.
Weiterer Handlungsbedarf ergibt sich aus der zum 1. September 2022 von der Bundesregierung eingeführten Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz EnSikuMaV. Diesbezüglich werden wir Sie in den nächsten Tagen separat informieren.